Dienstag, 26. Dezember 2017

Brandenburgische Wolfsverordnung legt anspruchsvollen Herdenschutz fest, klärt aber nicht wirklich auf

Wolfsverordnung Brandenburg:

Sie möchte eine straffere klarere Handlungsanordnung sein - vor allem für Weidetierhalter. Tatsächlich hat sie aber den entscheidenden Punkt (§ 4) nicht klar gestellt, wann ein Wolf getötet werden darf, wenn er (oder sie, ganzes Rudel) mindestens zweimal (mehrfach wird geschrieben und dann auf "mindestens zweimal" konkretisiert...) bei Nutztieren eindringt - egal ob bei einer Herde zweimal oder zwei Herden je einmal -.  Denn es wurde nicht dargestellt, was man unter einem "erheblichen" Landwirtschaftlichen Schaden versteht! Nämlich ein Existenz gefährdender Grundrechtsbeeinträchtigenden Schaden muss vorliegen (Art 14 GG, Grundrecht auf Einrichtung und Ausübung eines Gewerbebetriebes). Im Klartext nur bei Haupterwerbsnutztierhaltern kann solch ein Schaden überhaupt vorliegen.

So wird den Nebenerwerbs- und vor allem Hobbytierhaltern wieder Sand in die Augen gestreut und am Ende ändert sich gar nichts für sie! Das nennt man Politik!

Was allerdings sehr gut vorgegeben wurde, ist die "Zumutbaren  Maßnahmen zum Schutz von Weidetierbeständen vor Wolfsübergriffen" - Anlage zu § 4 Abs. 2: vgl. am Ende nach der Verordnung

http://www.mlul.brandenburg.de/cms/media.php/lmb1.a.3310.de/BbgWolfV.pdf

Wenn die dort vorgegebenen Maßnahmen getroffen werden, wird kein Wolf erfolgreich in eine Nutztierherde eindringen können! Festgelegt wurde dabei auch, dass auch für Rinder und Pferde grundsätzlich die gleichen Maßnahmen gelten. Damit hat die Brandenburgische Landesregierung die Nutztierhalter erheblich unter Druck gesetzt, ihre Nutztiere vernünftig zu schützen! Und das ist gut so, denn anders scheinen diese Menschen es nicht zu begreifen.

Darf auch gerne geteilt werden. Ich werde natürlich nach den Feiertagen das Brandenburgische Ministerium auf seine unpräzise Formulierung hinweisen, die im Falle eine rechtlichen Prüfung durchfallen würde, da eine "Wolfsverordnung" natürlich nicht ein Bundesgesetz in seinem Sinn ändern darf.

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